Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 28 Auslagen in weiteren Fällen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 65
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 01.02.2010 – 13 OA 170/09Zitiert von 9
- BGH, 06.04.2011 – IV ZR 232/08Rechtsanwalt als Schuldner der Aktenversendungspauschale; Pflicht des Rechtsschutzversicherers zur Erstattung der auf die Aktenversendungspauschale entfallenden UmsatzsteuerZitiert von 19
- VG Meiningen, 12.03.2020 – 2 S 27/20 Me
- VG Weimar, 10.09.2020 – 7 S 832/20
- OLG Hamm, 31.03.2011 – 6 WF 311/10
- VGH Baden-Württemberg, 21.03.2016 – 5 S 2450/12Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- BFH, 16.04.2026 – II E 3/26(Kostenpauschale für Videokonferenz nach Nr. 9019 KV-GKG a.F.)
- VGH Hessen, 19.12.2025 – 12 E 271/25.A
- LSG Baden-Württemberg, 05.06.2025 – L 2 SF 2973/24 E
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 28 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/28#abs-1 (1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer die Erteilung der Ausfertigungen, Kopien oder Ausdrucke beantragt hat. Sind Kopien oder Ausdrucke angefertigt worden, weil die Partei oder der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, schuldet nur die Partei oder der Beteiligte die Dokumentenpauschale.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/28#abs-2 (2) Die Auslagen nach Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses schuldet nur, wer die Versendung der Akte beantragt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/28#abs-3 (3) Im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich des Verfahrens auf Bewilligung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller Schuldner der Auslagen, wenn