Gesetze / Gerichtskostengesetz

GKG

§ 28 Auslagen in weiteren Fällen

Stand: 10.06.2019

Bund65 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/28#abs-1 (1) Die Dokumentenpauschale schuldet ferner, wer die Erteilung der Ausfertigungen, Kopien oder Ausdrucke beantragt hat. Sind Kopien oder Ausdrucke angefertigt worden, weil die Partei oder der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen, schuldet nur die Partei oder der Beteiligte die Dokumentenpauschale.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/28#abs-2 (2) Die Auslagen nach Nummer 9003 des Kostenverzeichnisses schuldet nur, wer die Versendung der Akte beantragt hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/28#abs-3 (3) Im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe einschließlich des Verfahrens auf Bewilligung grenzüberschreitender Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller Schuldner der Auslagen, wenn

1.
der Antrag zurückgenommen oder vom Gericht abgelehnt wird oder
2.
die Übermittlung des Antrags von der Übermittlungsstelle oder das Ersuchen um Prozesskostenhilfe von der Empfangsstelle abgelehnt wird.
§ 27 § 29